Interpellation betreffend Kostenbremse der Gesundheitskosten im Kanton Aargau

Interpellation betreffend Kostenbremse der Gesundheitskosten im Kanton Aargau

Interpellation Jean-Pierre Gallati, SVP, Wohlen, vom 25. Juni 2019 betreffend Kostenbremse der Gesundheitskosten im Kanton Aargau

Text und Begründung:

Der Haushalt des Kantons Aargau ist aus den Fugen geraten: Als Folge der enorm wachsenden Ausgaben, besonders im Bereich Gesundheit, ist mit einem strukturellen Defizit der Staatsrechnung von jährlich CHF 150–200 Mio. zu rechnen (ohne Einbezug der Erträge aus dem NFA (Nationalen Finanzausgleich) von aktuell ca. CHF 400 Mio.). Die jährlichen Abgeltungszahlungen des Kantons an die Spitäler für die Kosten der stationären Behandlung sind zwischen 2008 und 2018 von CHF 237 Mio. auf CHF 540 Mio. gestiegen (+ 128 %). Auch im Jahr 2018 erfolgte – trotz Einführung kantona-ler Vorgaben “ambulant vor stationär” – ein Anstieg von 2.8 %.

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) (sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Kantone die Kosten im Gesundheitswesen eindämmen können (Art. 51 KVG: Globalbudget bzw. Gesamtbetrag für die Spitäler und Pflegeheime; Art. 54 KVG: Gesamtbetrag für Spitäler und Pflegeheime auf An-trag der Krankenversicherer; Art. 55 KVG: befristetes Kostenmoratorium unter gewissen Vorausset-zungen; Art. 55a KVG: Beschränkung der Zulassung von Ärzten).

Der Kanton Aargau hat in der Vergangenheit nur von der Möglichkeit der Zulassungsbeschränkung von Ärzten Gebrauch gemacht. Die Kantone Genf, Tessin und Waadt haben auch zu anderen im KVG vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämmung gegriffen, allerdings halbherzig und im Re-sultat zumeist erfolglos. – Der zurzeit öffentlich diskutierte Begriff der (unverbindlichen) “Kostenziele” ist nicht Gegenstand dieser Interpellation.

Ich stelle dem Regierungsrat die folgenden Fragen:

  1. Welche rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der im KVG vorgesehenen Kostendämmungs-massnahmen (Art. 51, 54, 55 und 55a KVG) sieht die Gesetzgebung des Kantons Aargau vor? (Antwort für alle im KVG vorgesehenen Massnahmen zur Kostendämmung erbeten)
  2. Welche Kostensenkungen im Kantonshaushalt würden die im KVG vorgesehenen, aber vom Kan-ton Aargau bisher nicht realisierten Kostendämmungsmassnahmen für den Kantonshaushalt vo-raussichtlich nach sich ziehen, unter Einbezug allfälliger negativer Effekte wie Ausweichverhalten der Patienten? (Schätzung in Franken, aufgeschlüsselt nach Massnahmen erbeten)
  3. Hat der Regierungsrat die Einführung einer Kostendämmung mittels Globalbudgets / Mengenbe-grenzung im Zuge der Erarbeitung des neuen Spitalgesetzes im Jahr 2018 durch eigene Abklä-rungen geprüft (siehe auch Beantwortung der Interpellation Nr. 17.101 Dr. Martina Sigg u. A. vom 27. September 2017, S. 4)? Bräuchte es für ein Globalbudget nach Art. 51 KVG nicht eine kanto-nalgesetzliche Rechtsgrundlage?
  4. Hat der Regierungsrat eine Kostenbremse nach dem System “Bonus/Malus” geprüft, das heisst ein Globalbudget ohne starre Kontingentierung (siehe das Beispiel Kanton Tessin in BGE 138 II 398), aber mit tieferen Abgeltungszahlungen an die Spitäler, wenn diese die vorgegebenen Fall-zahlen überschreiten (siehe Kanton Wallis)? Oder will der Regierungsrat weiterhin keine Kosten-dämmungsmassnahmen gegen die massiv steigenden Spitalkosten einführen?
  5. Ist beim Regierungsrat jemals ein Gesuch eines Krankenversicherers gemäss Art. 54 KVG auf Globalbudgetierung eingegangen? Falls ja: Wann? Wie hat der Regierungsrat entschieden?
  6. Hat der Regierungsrat in Anbetracht des enormen Kostenwachstums schon ein Verfahren ge-mäss Art. 55 Abs. 1 KVG für seinen Zuständigkeitsbereich geprüft?
  7. Gibt es konkrete Vorschläge oder Ideen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK) zur Umsetzung der Kostendämmungsmassnahmen, wie sie im KVG vorgesehen sind?

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